Die Kindertagesstätte hat die Aufgabe die Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen zu erziehen und die Entwicklung des einzelnen Kindes zu fördern. Dabei ist der Schutz der Kinder vor Gefahren ein verantwortungsvoller und anspruchsvoller Auftrag. Die Gefährdung des Kindes muss rechtzeitig erkannt und durch professionelles Handeln verhindert werden.
Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei einem Nichteingreifen das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Der Träger bekennt sich zu dieser Verantwortung, die auch als Schutzauftrag im §8a Abs. 2 SGB VIII niedergeschrieben ist. Er stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden und alles dafür getan wird, um die seelische, geistige und körperliche Entwicklung von Kindern zu schützen und zu fördern. Der Träger stellt, hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72a SGB VIII sicher, dass er keine Personen beschäftigt, die rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck lässt sich die Kindertagesstätte vor jeder Einstellung ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Außerdem stellt der Träger sicher, dass eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ gemäß § 8a SGB VIII im Netzwerk der Kindertagesstätte jederzeit verfügbar ist.
Zur objektiven Einschätzung der Gefahr wurde vom Träger ein Kinderschutzkonzept entwickelt, der einen Verfahrensablauf bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung beinhaltet und für alle Einrichtungen des Trägers bindend ist.
Zur schnellen und professionellen Reaktion auf Kindeswohlgefährdungen gibt es einen vom Träger erstellten Handlungsplan, der auf den Handlungsleitfaden „Kinder fördern und schützen!“ der Senatsverwaltung für Bildung basiert und im Kinderschutzkonzept zu finden ist.